…betrifft das Punktesystem in Flensburg. Dieses wird nun reformiert.

Bislang war es so, dass in Flensburg gesammelte Punkte in der Regel nach zwei Jahren gelöscht wurden.

Kam allerdings in dieser Zeit mindestens ein neuer Punkt hinzu, wurden alle Punkte nicht gelöscht. Vielmehr begann eine neue Zweijahresfrist ab dem letzten Verstoß zu laufen.

Anknüpfend an die Empfehlungen des Deutschen Verkehrsgerichtstages im Januar 2009 wird nun allerdings eine Neuregelung vorbereitet, wonach Autofahrer automatisch nach drei Jahren die Punkte verlieren, selbst wenn sie innerhalb der Frist nochmals erwischt werden.

Nur wer mehrfach mit schwerwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsordnung auffällt, muss weiterhin mit kostenpflichtigen Aufbaukursen und dem Verlust des Führerscheins rechnen.

 

Ein Raser musste nun seinen Führerschein nicht abgeben.

Was war passiert?

Der Kläger war im November 2009 erwischt worden, als er außerhalb geschlossener Ortschaften 41 km/h zu schnell war.

Neben einer empfindlichen Geldstrafe und Punkten in Flensburg sieht der Bußgeldkatalog hierfür auch ein Fahrverbot von einem Monat vor.

Allerdings musste der Verkehrssünder ein Jahr und neun Monate warten, bevor es vor dem zuständigen Amtsgericht Speyer zur Hauptverhandlung kam. Vom dortigen Amtsrichter wurde er sodann zu einer Geldbuße von 350 Euro und zu einem Monat Fahrverbot verurteilt.

Das Fahrverbot wurde allerdings in zweiter Instanz wieder gekippt. Die rheinland-pfälzischen Oberlandesrichter entschieden, dass ein Fahrverbot ausschließlich als so genannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen sei. Zweck des Fahrverbotes sei es,  “vor einem Rückfall zu warnen und ein Gefühl für den zeitweiligen Ausschluss von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln.”
Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion könne das Fahrverbot aber nur erfüllen, wenn es noch in einem angemessenen zeitlichen Abstand zum Verkehrsverstoß stehe.

Ein Jahr und 9 Monate nach der Tat ist dies zu spät. Anders könnte es lediglich sein, wenn der betroffene Autofahrer das Verfahren in unlauterer Weise verzögert hätte. Solche Anhaltspunkte gab es allerdings nicht.

Die Geldstrafe war zwar daher zu zahlen, das Fahrverbot, welches oft schmerzhafter als die Geldstrafe ist, konnte allerdings vermieden werden.

Ist es mal wieder das berühmte zumindest bevor stehende Sommerloch oder doch nur eine Schnapsidee? Die Regierungsparteien prüfen jedenfalls nicht nur die Einführung einer PKW-Maut auf deutschen Straßen, sondern auch eines Alkoholwächters am Steuer:

Ist ein solches Gerät im Fahrzeug verbaut, muss zunächst in dieses hinein gepustet werden. Wird dort Alkoholgeruch in bestimmter Konzentration registriert, springt das Fahrzeug nicht an. Anderenfalls gibt der Wächter freie Fahrt.

Dies klingt zumindest für Alkoholsünder am Steuer interessant, wenn hierdurch die Zeit des Führerscheinentzugs verkürzt werden kann oder auch Punkte im Verkehrszentralregister schneller abgebaut werden können.

In anderen europäischen Ländern sind Alcolocks auch bereits bekannt. In Schweden zwingt der Staat zwar nicht zur Nutzung, stellt aber seinen Bürgern frei, sich selbst dazu zu verpflichten. Spediteure setzen dort Alcolocks immer häufiger in ihren LKWs ein. Sie wollen hiermit dokumentieren, dass Ihre Fahrer nüchtern unterwegs sind.

Auch in Ländern wie Finnland und Frankreich steigt das Interesse an den Alkoholwächtern.

In Deutschland werden ab Werk fest eingebaute Alcolocks bisher lediglich von Volvo angeboten. Diese kommen schließlich auch aus Schweden. Fahrer anderer Marken müssen bei Interesse ein solches Gerät aus dem Zubehörhandel für ca. Euro 1500 – 2000,00 erwerben.

Allerdings würde mit einer Einführung der Alcolocks allenfalls die Hemmschwelle zu fahren angehoben werden. Möglichkeiten das System zu umgehen gibt es wie oft auch. Die Alcolocks erkennen nicht, wer tatsächlich bläst. Ist es daher der nüchterne Beifahrer oder eine sonstige dritte Person, sitzt trotzdem der Falsche am Steuer.

Andererseits ist auch nicht ausgeschlossen, dass das System falsch reagiert und demjenigen die Fahrt verweigert, der eigentlich noch fahren dürfte.

Letztlich ist mit der Entscheidung des Gerätes fahren zu dürfen auch nicht eine rechtlich verbindliche Prüfung verbunden. Ergibt sich im Rahmen einer späteren Polizeikontrolle, dass man doch zu viel getankt hatte, kann man sich sicherlich nicht darauf berufen, dass das System die Fahrt erlaubt hatte.

Schon bald könnte nerviges Warten an Ampeln der Vergangenheit angehören.

Nachdem der Kreisverkehr nach der Wende seines Siegeszug im Westen angetreten hat, ist er nun auch in den großen Städten angekommen.

Städte wie etwa Köln oder München treiben die Abrüstung bereits aktiv voran. Als Gründe werden Sicherheitsbedenken ins Feld geführt. Aber auch leere Staatssäckel sind Gründe für den Rückbau. Die Wartung der Ampelanlagen kostet die Städte jedes Jahr Tausende von Euros.

Aber auch die Autofahrer profitieren von der Abschaltung von Ampeln. Wer kennt nicht das oft nervige Warten an Ampeln auch dann, wenn wie z.B. nachts niemand mehr unterwegs ist oder die grüne Welle mal wieder nicht richtig funktioniert.

So registrieren Verkehrsforscher eine spürbare Tendenz zu Ampelalternativen wie Kreiseln, Zebrastreifen oder der altgedienten Rechts-vor-Links-Regel.

So hat Köln bereits in den zurückliegenden Jahren 200 Ampeln abmontiert und durch Kreisverkehr oder Zebrastreifen ersetzt. Dadurch konnte die Stadt nach eigenen Angaben fast vier Millionen Euro an Strom und Wartung sparen. Weitere 90 Anlagen sollen folgen.

In München wurden immerhin seit Anfang 2010 zehn überflüssige Ampeln abmontiert.

Andere Gemeinden setzen auf das Modell Shared-Space. Hierbei wird in bestimmten Verkehrsbereichen auf sämtliche Ampeln und auch Schilder verzichtet.

Kreisel zeichnen sich auch dadurch aus, dass sie die Autofahrer in aller Regel abbremsen und es dennoch bei einem ständigen Verkehrsfluss bleibt. Bei einer Ampelanlage wird hingegen oftmals noch mal Gas gegeben, mit der Folge, dass auch innerorts mit hoher Geschwindigkeit ein Kreuzungsbereich passiert wird.

Der Kreisel scheint daher ein Allheilmittel zu sein. Zumindest dort, wo er trotz der benötigten Größe auch tatsächlich gebaut werden kann.

Ein Bußgeldrichter in NRW ist derzeit in aller Munde: Er hat zuletzt mehr als 40 geblitzte Autofahrer freigesprochen.

Es gibt also noch wirklich unabhängige Richter, auch wenn sich die Staatsanwaltschaft naturgemäß wenig erfreut zeigt.

Bei Verkehrskontrollen gehe es um den Schutz der Bevölkerung und nicht ums “Geldverdienen”, sagte Richter Helmut Knöner der “Neuen Westfälische”. Er forderte eindeutige gesetzliche Regelungen zur Tempoüberwachung und erklärte: “Es geht nicht primär darum, Raser freizusprechen.”

Knöner kritisierte die rechtlichen Grundlagen der Verkehrsüberwachung. Foto- und Videoaufnahmen von Autofahrern würden etwa auf Grundlage eines Terrorabwehrgesetzes gemacht. Auch gebe es keine genauen Regelungen und Vorschriften dafür, an welchen Orten die Geschwindigkeit der Autofahrer überprüft werden dürfe.

“Wir brauchen eine Regelung, wie und wo fotografiert werden darf und dass Starenkästen dort aufgebaut werden, wo es Sinn und Zweck hat”, meinte Knöner. Allein in der vergangenen Woche hatte der am Amtsgericht Herford arbeitende Richter Zeitungsberichten zufolge 42 Autofahrer freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld will den Massenfreispruch nun prüfen und eventuell Rechtsbeschwerde einlegen.

Wie verhalte ich mich richtig bei einer Polizeikontrolle, wenn ich nicht Herr Kessler heiße?

1.

Sollte man von einer Zivilstreife angehalten werden, muss man nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BRs 48,232) nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass es sich tatsächlich um Polizeibeamte handelt. Entscheidend ist, ob die Beamten als solche zu erkennen sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie ihre Dienstmütze aufsetzen.

2.

Ist der Polizeibeamte uniformiert, reicht nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (VRS 47, 387) allein die Uniform aus, um die Polizeibefugnisse zu verdeutlichen.

3.

Zur Überprüfung ausgehändigt werden müssen auf Verlangen die Dokumente Führerschein und Kraftfahrzeugschein.

4.

Hat man gerade telefoniert? Mag sein. Aber das Handy muss dem Polizeibeamten zur Überprüfung jedenfalls nicht ausgehändigt werden.

5.

Die Polizeibeamten dürfen sich jedoch auch über die Funktionsfähigkeit von Scheinwerfern, Blinker und Hupe informieren sowie Warndreieck und den Verbandskasten zur Prüfung zeigen lassen.

6.

Den Polizisten ist es dagegen nicht erlaubt, von einem beschuldigten Autofahrer eine Stellungnahme zu verlangen. Jeder, der in den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder gar auch einer Straftat kommt, ist nicht zu einer Aussage den Polizeibeamten gegenüber verpflichtet.

Mehr noch: Eine Aussage, die über die Angaben der Personalien hinaus geht, ist in aller Regel nicht sinnvoll und sollte unterbleiben.

7.

Bei einem Verdacht auf Alkohol oder Drogen darf niemand gezwungen werden, ins Röhrchen zu blasen oder an einem Speicheltest mitzuwirken.

Eine dann allerdings wahrscheinliche Blutentnahme muss der Verkehrsteilnehmer jedoch über sich ergehen lassen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat nun zum Dauerthema eines Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Stellung genommen.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Herbst 2009 ist es zu zahlreichen Folgeentscheidungen der Amtsgerichte gekommen. Dort wurde teilweise von einem Beweiserhebungs- und daraus folgendem Beweisverwertungsverbot ausgegangen. Diese hatte zur Folge, dass Messungen im Straßenverkehr durch Blitzgeräte teilweise als unzulässig erachtet wurden. Die Folge war, dass zahlreiche Verfahren gegen Betroffene eingestellt wurden. Teilweise wurden Bußgeldbescheide der Behörde durch diese nicht weiter verfolgt.

Jetzt hat das OLG Hamm ebenfalls zu diesem Thema Stellung bezogen. Dieses Gericht hat nun bei einem bestimmten Messverfahren (VAMA) eine Verwertung der Messergebnisse erlaubt.

Dies wurde damit begründet, dass bei diesem Messsystem erst nach Bestehen eines Verdachtes eines Abstandsverstoßes eine weitere Kamera, die dann den Betroffenen identifizieren soll, zugeschaltet wird. Die Aufnahme durch diese zweite Kamera erfolgt dann nur noch zu Beweiszwecken.

Bußgeldbescheide, die auf dieser Art der Verkehrsüberwachung beruhten,  seien zulässig, so urteilten die Richter aus Hamm. Das Bußgeld, welches auf Grund des Verstoßes ergangen war, sei rechtens.

Es kommt daher einmal mehr darauf an, welches Messgerät zum Einsatz gekommen ist. Ferner ergeben sich auch noch regionale Unterschiede in der Beurteilung durch die Gerichte.

Bußgeldbescheide sind daher stets genau zu prüfen. Letztendlich sollte zu den Erfolgsaussichten im konkreten Fall ein Rechtsanwalt, der sich mit diesen Themenkreisen beschäftigt, befragt werden.

Wer kennt das als LKW Fahrer nicht. Termine werden gesetzt um eingehalten zu werden. Ware muss zur bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort sein. Koste es was es wolle.

Hierbei sind Verstöße gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit, ein nicht erlaubtes Überholen, ungenügender Sicherheitsabstand, Verstöße gegen die vorgeschriebenen Ruhezeiten und vieles mehr denkbar. Ein Bußgeld ist dann oftmals die Folge.

Wenn der Arbeitgeber dem LKW Fahrer aber das Fahren ohne Limit befiehlt, muss sich der Trucker dem widersetzen.

Ein Lastwagenfahrer, der z.B. die erlaubte Arbeitszeit am Steuer überschreitet und hierbei erwischt wird, muss das Bußgeld selbst bezahlen. Seinen Arbeitgeber kann er deshalb nicht belangen.

Das geht aus einem an diesem Freitag bekanntgewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor. Insbesondere könne sich -so das Gericht im Verfahren 3 Sa 497/09- der Fahrer nicht darauf berufen, er habe auf Anweisung gehandelt und hätte bei Widerspruch seinen Job verloren.

Das Gericht wies damit die Klage eines Lkw-Fahrers gegen seinen Arbeitgeber ab. Der Fahrer musste unter anderem wegen Verstoßes gegen die gesetzlich vorgegebenen Lenkzeiten ein Bußgeld in Höhe von 8520 € zahlen. Er verlangte vom Arbeitgeber die Übernahme der Kosten, da er auf dessen Weisung gehandelt habe.

Das sah das LAG aber anders: Der Mann sei als Fahrer im Straßenverkehr selbst dafür verantwortlich, dass er nicht gegen das Gesetz verstößt. Ein Bußgeld sei daher von ihm selbst verwirklicht und zu zahlen.

Angesichts der vorhandenen Regelungen des Kündigungsschutzes und des  arbeitsgerichtlichen Schutzes müsse ein Arbeitnehmer auch nicht ohne Weiteres seine Kündigung befürchten, wenn er sich gesetzeswidrigen Weisungen des Arbeitgebers widersetze, urteilten die Richter.

Wer heute am Straßenverkehr teilnimmt, wird irgendwann fast schon zwangsläufig einen Bußgeldbescheid bekommen. Umgangssprachlich ist das ein Knöllchen. In vielen Fällen jedoch ist der Bußgeldbescheid gar nicht wirksam. In meinem Blog erfahren Sie alles rund um Bußgeldbescheid oder im Volksmund: das Knöllchen.

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