Ob Narr oder nicht: Wer in den nächsten Tagen in die Kölner Hochburg oder Umgebung fährt sollte aufpassen. Zwar nicht nur dort, aber dort besonders

Alle Jahre wieder ändern sich Bestimmungen auch für Autofahrer….
So werden in einigen deutschen Städten zum 01.01.2012 die Umweltzonen verändert.

Die Innenstädte von Frankfurt, Stuttgart, Osnabrück und Krefeld dürfen nur noch mit Fahrzeugen befahren werden, die eine grüne Umweltplakette tragen.

Verschärft werden die Umweltzonen auch in andern Städten Deutschlands wie z.B. in Ulm, Freiburg, Heidelberg und Karlsruhe.

Auch hier gilt, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Daher ist es angezeigt sich über die jeweiligen Bestimmungen zu informieren.

Ein Raser musste nun seinen Führerschein nicht abgeben.

Was war passiert?

Der Kläger war im November 2009 erwischt worden, als er außerhalb geschlossener Ortschaften 41 km/h zu schnell war.

Neben einer empfindlichen Geldstrafe und Punkten in Flensburg sieht der Bußgeldkatalog hierfür auch ein Fahrverbot von einem Monat vor.

Allerdings musste der Verkehrssünder ein Jahr und neun Monate warten, bevor es vor dem zuständigen Amtsgericht Speyer zur Hauptverhandlung kam. Vom dortigen Amtsrichter wurde er sodann zu einer Geldbuße von 350 Euro und zu einem Monat Fahrverbot verurteilt.

Das Fahrverbot wurde allerdings in zweiter Instanz wieder gekippt. Die rheinland-pfälzischen Oberlandesrichter entschieden, dass ein Fahrverbot ausschließlich als so genannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen sei. Zweck des Fahrverbotes sei es,  “vor einem Rückfall zu warnen und ein Gefühl für den zeitweiligen Ausschluss von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln.”
Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion könne das Fahrverbot aber nur erfüllen, wenn es noch in einem angemessenen zeitlichen Abstand zum Verkehrsverstoß stehe.

Ein Jahr und 9 Monate nach der Tat ist dies zu spät. Anders könnte es lediglich sein, wenn der betroffene Autofahrer das Verfahren in unlauterer Weise verzögert hätte. Solche Anhaltspunkte gab es allerdings nicht.

Die Geldstrafe war zwar daher zu zahlen, das Fahrverbot, welches oft schmerzhafter als die Geldstrafe ist, konnte allerdings vermieden werden.

Wie gut, dass es bei uns begleitetes Fahren erst ab 17 gibt….

http://www.swr3.de/info/nachrichten/Neunjaehrige-faehrt-betrunkenen-Vater-heim/-/id=47428/did=1240364/6s5zzh/index.html

Der mit über 40 Freisprüchen für Temposünder im vergangenen Jahr bundesweit bekannt gewordene Richter des Amtsgerichts Herford Knöner scheint seine richterliche Unabhängigkeit nunmehr audfgegeben zu haben.

Knöner hat wohl eine dienstliche Erklärung abgegeben, wonach er Blitzerfotos als Rechtsgrundlage für Verurteilungen nun anerkenne,wie ein Sprecher der Bielefelder Staatsanwaltschaft mitteilte.

Damit schließt sich der Richter nun einer Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm an, welches zumindest teilweise die Freisprüche des Amtsrichters aufgehoben hatte. Im Gegenzug zieht die Staatsanwaltschaft alle Befangenheitsanträge gegen Knöner zurück. Ein Schelm ist, wer hierbei böses denkt.
Damit dürfen Temposünder im dortigen Amtsgerichtsbezirk nicht mehr darauf vertrauen, dass diese mit der Begründung es gäbe keine Rechtsgrundlage für Radarfotos und die Bilder würden lediglich aus Gründen der Geldschneiderei gefertigt, freigesprochen werden.

Was selbstverständlich bleibt ist eine Überprüfung der Messfotos und der Messung. Auch dort finden sich oftmals Ansatzpunkte für eine wirksame Verteidigungsstrategie.

Ist es mal wieder das berühmte zumindest bevor stehende Sommerloch oder doch nur eine Schnapsidee? Die Regierungsparteien prüfen jedenfalls nicht nur die Einführung einer PKW-Maut auf deutschen Straßen, sondern auch eines Alkoholwächters am Steuer:

Ist ein solches Gerät im Fahrzeug verbaut, muss zunächst in dieses hinein gepustet werden. Wird dort Alkoholgeruch in bestimmter Konzentration registriert, springt das Fahrzeug nicht an. Anderenfalls gibt der Wächter freie Fahrt.

Dies klingt zumindest für Alkoholsünder am Steuer interessant, wenn hierdurch die Zeit des Führerscheinentzugs verkürzt werden kann oder auch Punkte im Verkehrszentralregister schneller abgebaut werden können.

In anderen europäischen Ländern sind Alcolocks auch bereits bekannt. In Schweden zwingt der Staat zwar nicht zur Nutzung, stellt aber seinen Bürgern frei, sich selbst dazu zu verpflichten. Spediteure setzen dort Alcolocks immer häufiger in ihren LKWs ein. Sie wollen hiermit dokumentieren, dass Ihre Fahrer nüchtern unterwegs sind.

Auch in Ländern wie Finnland und Frankreich steigt das Interesse an den Alkoholwächtern.

In Deutschland werden ab Werk fest eingebaute Alcolocks bisher lediglich von Volvo angeboten. Diese kommen schließlich auch aus Schweden. Fahrer anderer Marken müssen bei Interesse ein solches Gerät aus dem Zubehörhandel für ca. Euro 1500 – 2000,00 erwerben.

Allerdings würde mit einer Einführung der Alcolocks allenfalls die Hemmschwelle zu fahren angehoben werden. Möglichkeiten das System zu umgehen gibt es wie oft auch. Die Alcolocks erkennen nicht, wer tatsächlich bläst. Ist es daher der nüchterne Beifahrer oder eine sonstige dritte Person, sitzt trotzdem der Falsche am Steuer.

Andererseits ist auch nicht ausgeschlossen, dass das System falsch reagiert und demjenigen die Fahrt verweigert, der eigentlich noch fahren dürfte.

Letztlich ist mit der Entscheidung des Gerätes fahren zu dürfen auch nicht eine rechtlich verbindliche Prüfung verbunden. Ergibt sich im Rahmen einer späteren Polizeikontrolle, dass man doch zu viel getankt hatte, kann man sich sicherlich nicht darauf berufen, dass das System die Fahrt erlaubt hatte.

Schon bald könnte nerviges Warten an Ampeln der Vergangenheit angehören.

Nachdem der Kreisverkehr nach der Wende seines Siegeszug im Westen angetreten hat, ist er nun auch in den großen Städten angekommen.

Städte wie etwa Köln oder München treiben die Abrüstung bereits aktiv voran. Als Gründe werden Sicherheitsbedenken ins Feld geführt. Aber auch leere Staatssäckel sind Gründe für den Rückbau. Die Wartung der Ampelanlagen kostet die Städte jedes Jahr Tausende von Euros.

Aber auch die Autofahrer profitieren von der Abschaltung von Ampeln. Wer kennt nicht das oft nervige Warten an Ampeln auch dann, wenn wie z.B. nachts niemand mehr unterwegs ist oder die grüne Welle mal wieder nicht richtig funktioniert.

So registrieren Verkehrsforscher eine spürbare Tendenz zu Ampelalternativen wie Kreiseln, Zebrastreifen oder der altgedienten Rechts-vor-Links-Regel.

So hat Köln bereits in den zurückliegenden Jahren 200 Ampeln abmontiert und durch Kreisverkehr oder Zebrastreifen ersetzt. Dadurch konnte die Stadt nach eigenen Angaben fast vier Millionen Euro an Strom und Wartung sparen. Weitere 90 Anlagen sollen folgen.

In München wurden immerhin seit Anfang 2010 zehn überflüssige Ampeln abmontiert.

Andere Gemeinden setzen auf das Modell Shared-Space. Hierbei wird in bestimmten Verkehrsbereichen auf sämtliche Ampeln und auch Schilder verzichtet.

Kreisel zeichnen sich auch dadurch aus, dass sie die Autofahrer in aller Regel abbremsen und es dennoch bei einem ständigen Verkehrsfluss bleibt. Bei einer Ampelanlage wird hingegen oftmals noch mal Gas gegeben, mit der Folge, dass auch innerorts mit hoher Geschwindigkeit ein Kreuzungsbereich passiert wird.

Der Kreisel scheint daher ein Allheilmittel zu sein. Zumindest dort, wo er trotz der benötigten Größe auch tatsächlich gebaut werden kann.

Während der kommenden heißen Tage der Karnevals- und Faschingszeit droht wieder Ungemach für den Autofahrer. Gerne werden die tollen Tage zu einem großzügigerem Umgang mit dem Alkohol genutzt.

Beachten sollte man hierbei allerdings, dass die Polizei nicht ebenso mit dann Auto fahrenden Narren umgeht.

Vielmehr muss in dieser Zeit mit verstärkten Kontrollen gerechnet werden.

Deshalb sollte darauf geachtet werden, dass man, auch wenn man nur wenig getrunken hat, danach nicht selbst nach Hause fährt. Sonst muss man nach den tollen Tagen nicht nur eingestehen, einen Fehler gemacht zu haben, sondern auch den Führerschein zurück geben.

Zu beachten ist nämlich, dass die Strafen für Trunkenheit im Straßenverkehr hoch sind:

Schon bei 0,3 Promille und auffälligem Fahren müssen Autofahrer den Führerschein abgeben. Ab 0,5 Promille Blutalkohol am Steuer können ein Bußgeld von 500 Euro, vier Punkte in Flensburg und einen Führerscheinentzug für mindestens vier Wochen nach sich ziehen. Fährt man mit dem Rad heim, kann ebenfalls der Führerscheinverlust spätestens ab 1,6 Promille drohen.

Unterschätzt wird oft auch der Kater am Tag nach einer feucht-fröhlichen Feier. Der Mensch baut pro Stunde im Schnitt nur 0,1 Promille Alkohol im Blut ab. So kann es sein, dass am nächsten Morgen noch genügend Restalkohol im Blut ist, der die nicht erlaubten Promillewerte erreicht. Auch dann ist es sinnvoll, nicht Auto zu fahren.

Und noch etwas:

Wer zwar nüchtern, aber maskiert Auto fährt, riskiert ebenfalls ein Bußgeld mindestens in Höhe von Euro 10. Dies gilt dann, wenn durch die Verkleidung die freie Sicht oder das Gehör beeinträchtigt ist.

 

 

 

Das OLG Bamberg hatte zuletzt einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Frage ging, ob einem Führerscheinneuling gegenüber auch noch ein Fahrverbot ausgesprochen werden kann.

Dieser hatte an einem spontanen, verbotenen Rennen mit mehreren Fahrzeugen teilgenommen und hierdurch gegen § 29 I StVO verstoßen.

Das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht hatte für diese Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld in Höhe von Euro 400,00 ausgeworfen. Soweit, so gut.

Das Gericht hatte aber auch von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen. Begründet wurde dies damit, dass der jugendliche Fahrer, der sich noch in der Probezeit befand, ohnehin hierdurch mit führerscheinrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Durch den Verstoß während der Probezeit drohte ihm ein kostenpflichtiges Aufbauseminar.

Das Oberlandesgericht sah dies indes anders:

Ein Fahrverbot, wie es das Bußgeldverfahren vorsehe sei unabhängig von der Fahrerlaubnis auf Probe. Ein Absehen von einem Fahrverbot ist daher nur ausnahmsweise in eng begrenzten Fällen möglich.

Bekanntlich können Verkehrsverstöße aus dem EU-Ausland zwischenzeitlich in Deutschland vollstreckt werden.

Seit 28.10.2010 ist dies möglich. Entscheidend ist jedoch nicht, ob der Verstoß vor oder nach dem Termin erfolgt ist. Es kommt ausschließlich darauf an, wann der Bescheid der örtlichen Behörde ergangen ist.

War dies vor dem 28.10.2010 hat man Glück, danach weniger.

Auch kurze Verjährungsfristen z.B. von 3 Monaten, wie es das deutsche Gesetz kennt, sind im EU-Ausland eher unüblich:

In Italien sind 360 Tage und in Frankreich zum Beispiel zwei Jahre der kritische Zeitraum.

Von daher ist man auch nicht unbedingt vor Knöllchen aus dem Ausland gefeit, wenn der Verstoß im Laufe des Jahres 2010 begangen wurde.

Zu beachten ist auch, Geldsanktionen für Verkehrsdelikte und Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten erst ab einem Betrag von mindestens 70 Euro vollstreckt werden.

Allerdings werden hierbei auch die Verfahrenskosten berücksichtigt.

Die Grenze ist deshalb zum Beispiel schon dann überschritten, wenn sich eine Geldbuße von 50 Euro und die Gebühren von 25 Euro auf 75 Euro summieren.

Wird nicht bezahlt, kann ein EU-Mitgliedsstaat den anderen bitten, die Sanktion zu vollstrecken. Das Geld steht dann dem Land zu, das diese Arbeit übernimmt. In Deutschland ist das Bundesamt für Justiz die zuständige Behörde. Sie prüft zunächst, ob die von der ausländischen Behörde vorgelegten Unterlagen eine Vollstreckung zulassen. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Bußgeldbescheid nicht in der Heimatsprache des Betroffenen abgefasst ist.
Dem deutschen Recht angepasst werden auch Bußgelder aus einer Haftung als Halter,wenn also der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, in Deutschland nicht vollstreckt.

Voraussetzung ist allerdings, dass der deutsche Fahrzeughalter zuvor fristgerecht Einspruch gegen den ausländischen Bußgeldbescheid eingelegt hat.

Ist dies allerdings zu Unrecht erfolgt, kann es mitunter deutlich teurer werden.

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