bußgeldkatalog


…betrifft das Punktesystem in Flensburg. Dieses wird nun reformiert.

Bislang war es so, dass in Flensburg gesammelte Punkte in der Regel nach zwei Jahren gelöscht wurden.

Kam allerdings in dieser Zeit mindestens ein neuer Punkt hinzu, wurden alle Punkte nicht gelöscht. Vielmehr begann eine neue Zweijahresfrist ab dem letzten Verstoß zu laufen.

Anknüpfend an die Empfehlungen des Deutschen Verkehrsgerichtstages im Januar 2009 wird nun allerdings eine Neuregelung vorbereitet, wonach Autofahrer automatisch nach drei Jahren die Punkte verlieren, selbst wenn sie innerhalb der Frist nochmals erwischt werden.

Nur wer mehrfach mit schwerwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsordnung auffällt, muss weiterhin mit kostenpflichtigen Aufbaukursen und dem Verlust des Führerscheins rechnen.

 

Ein Transportunternehmer aus Kiel scheiterte vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Klagen gegen Überholverbote auf Teilstrecken der A 8 in Bayern und der A 7 und A 45 in Hessen.

An diesen Verboten gebe es nichts auszusetzen. Schließlich beträfe das Überholverbot nicht ganze Autobahnen, sondern lediglich besonders gefährliche Teilabschnitte.

Die Richter bestätigten damit zwei Urteile aus den Vorinstanzen. Der Transporteur hatte beklagt, es fehlten die rechtlichen Voraussetzungen für die Verbote – nämlich der Nachweis einer konkreten örtlichen Gefahr.

Um daher Knöllchen zu vermeiden, sollten die Überholverbote beachtet werden. Auch sollte bei grds. erlaubten Überholvorgängen immer darauf geachtet werden, dass dieser in angemessener Zeit abgeschlossen ist. Ansonsten droht ebenfalls ein Bußgeld.

Grundsätzlich ist es eine sinnvolle Einrichtung: Eine Mutter kann einen speziellen dafür ausgewiesenen Parkplatz benutzen, wenn sie ihr Kind dabei hat. Bei einem Säugling oder auch Kleinkind ist dies sicherlich für jeden einsichtig. Wie ist es aber, wenn das Kind schon älter ist?

Wenn daher die Mutter von Sarah Connor, die mit 50 noch ein Kind bekommen hat mit diesem einen solchen Parkplatz nutzt, ist dies sicherlich erlaubt. Was ist aber, wenn auf dem Beifahrersitz Sarah Connor sitzt?

Ist es daher auch noch möglich den Parkplatz zu benutzen, wenn das Kind bereits älter oder gar volljährig ist?

Diese interessante Frage wurde nun bei SWR3 gestellt und beantwortet:

http://www.swr3.de/fun/Eure-Fragen-in-der-SWR3-Morningshow/-/id=47320/did=742644/pv=raw/mpdid=745426/1jwez4f/index.html

Interessant ist das Ergebnis schon. Mir ist diese Frage allerdings bisher noch nicht in Form eines Knöllchens auf den Tisch geflattert. Interessant wären solche Bußgeldbescheide allemal.


Einen neuen Negativrekord in Sachen Geschwindigkeitsüberschreitung soll vermutlich ein Mercedes SLS-Fahrer auf einer Schweizer Autobahn aufgestellt haben.

Der junge Schwede ist im Kanton Freiburg anscheinend mit 290 km/h in die Radarfalle gerast. Erlaubt waren gerade mal 120 km/h.

In Deutschland hätte dies nach dem aktuellen Bußgeldkatalog € 600,00, 4 Punkte im Verkehrszentralregister und ein Fahrverbot von 3 Monaten nach sich gezogen. Ein entsprechendes Knöllchen Wochen später wäre die Folge gewesen.

Nicht aber so in der Schweiz:

Der 571 PS starke Sportwagen wurde sofort konfisziert, ebenso der Führerschein. Nun folgt eine saftige Geldstrafe, die theoretisch bis zu 1,08 Millionen Schweizer Franken, umgerechnet ca. 780.000 € betragen kann.

Die tatsächliche Höhe richtet sich nach dem Einkommen des Täters und wird von einem Gericht bestimmt. Die Höchststrafe liegt bei 300 Tagessätzen von 3.600 Schweizer Franken.

Egal, wie viel Tagessätze das Gericht verhängen wird. Die Schweiz ist auch für Schnellfahrer ein teures Pflaster.

Das Oberlandesgericht Oldenburg musste sich nun bei andauernder Hitze in Deutschland mit der angeblichen Verpflichtung in der kältesten Jahreszeit Winterreifen aufzuziehen, beschäftigen. Vielleicht hat die Beschäftigung mit diesem Thema zu kühlen Gedanken geführt.

In dem nun entschiedenen Fall war eine Autofahrer mit seinem Pkw auf Sommerreifen über eine Eisfläche gefahren. Dort geriet er ins Rutschen und schleuderte in ein Schaufenster.

Das Amtsgericht Osnabrück bestätigte das zunächst verhängte Bußgeld in Höhe von € 85,00. Es sah sowohl den Vorwurf nicht angepasster Geschwindigkeit als aber auch den einer den Wetterverhältnissen nicht angepassten Bereifung als gegeben an.

Das Oberlandesgericht verurteilte den Fahrer allerdings nur wegen nicht angepasster Geschwindigkeit. Die Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, nach der Autofahrer zur Anpassung ihrer Ausrüstung an die Wetterverhältnisse verpflichtet sind, erklärten die Richter für verfassungswidrig.

Sie entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot, heißt es in der Urteilsverkündung. Für den Bürger sei nicht klar erkennbar, welche Reifen als “ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen” anzusehen seien (OLG Oldenburg, Az. 2 SsRs 220/09).

Eine rechtsverbindliche Winterreifenpflicht, die vorschreibt, in welchem Zeitraum die Bereifung eines Fahrzeugs umzustellen ist, gibt es in Deutschland nicht. Stattdessen gelten Bestimmungen, die besagen, dass der Fahrzeughalter dafür Sorge zu tragen hat, den Witterungsverhältnissen entsprechend ausgerüstet am Verkehrsgeschehen teilzunehmen. Den Witterungsverhältnissen angepasst muss die Fahrweise ohnehin sein.

Selbst unser Verkehrsminister kennt zwischenzeitlich die so genannten Elefantenrennen auf der Autobahn.

Damit ist nicht das Entgegenkommen von Elefanten gemeint, wie dies hier zu sehen ist:

Foto: Hewer

Vielmehr geht es um das Überholen von meist größeren LKW`s, welches gefühlte Ewigkeiten dauert.  Zwar muss es nicht so lange wie hier

dauern, aber halbe Ewigkeiten sind auch zu lang.

Ein Gerichtsurteil des Oberlandesgerichtes Hamm (4 Ss Owi 629/08) könnte den Rennen bald ein Ende machen.

Ein Lkw-Überholvorgang darf danach auf einer zweispurigen Autobahn  höchstens 45 Sekunden dauern. Anderenfalls droht dem LKW Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro und Punkten in Flensburg.

Die Richter des Oberlandesgerichts haben damit die ungenaue Angabe in der Straßenverkehrsordnung konkretisiert, in der lediglich eine “höhere Geschwindigkeit” des Überholenden gefordert wird.

Gleichzeitig machten die Richter aber auch deutlich, dass ein Bußgeld nur verhängt werden darf, wenn durch das Überholmanöver tatsächlich eine konkrete und nicht nur kurzfristige Behinderung des nachfolgenden Verkehrs vorliegt. Dies hat dann auch zur Konsequenz, dass ein Bußgeld nicht verhängt werden darf, wenn LKW Fahrer auf leeren Autobahnen längere Zeit für Überholvorgänge benötigen.

Wer auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschreitet, haftet bei einem Unfall oft für einen Teil des Schadens.

Allerdings muss man nicht für den Schaden zahlen, wenn der Unfallgegner die Hauptschuld trägt. In diesem Fall gilt die sonst gängige Regel nicht, dass Fahrer schon wegen des Fahrens mit höherer Geschwindigkeit einen Teil des Schadens zahlen müssen.

Dies hat das Oberlandesgericht Jena im Verfahren 5 U 797/08 nun entschieden.

Geklagt hatte eine Autofahrerin, die direkt nach dem Auffahren auf eine Autobahn auf die Überholspur gewechselt war. Dort war sie mit einem Wagen kollidiert, der von hinten mit hoher Geschwindigkeit die linke Spur befuhr. Dessen Fahrer trage keine Schuld, urteilten die Richter. Er habe nicht damit rechnen können, dass die Frau direkt nach dem Auffahren auf die linke Spur wechseln würde.

Ein solches Verhalten ist auch noch mit einem Bußgeld bewehrt. Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog gibt es für diese Form des Fahrstreifenwechsels bzw. Auffahrens auf die Autobahn oft ein Bußgeld in Höhe von € 75,00 nebst Punkten im Verkehrszentralregister.

Seit bereits ein paar Jahren gibt es nun in Deutschland die Maut für LKW`s. Wer sich an die Anfänge nicht mehr erinnert, schaut hier:

Dass es daher grundsätzlich ein Bußgeld gibt, wenn der Fahrer eines LKW die Maut nicht zahlt, ist also nichts Neues.

Wie ist es aber, wenn der Fahrer sich damit verteidigt, dass er sich auf die Entrichtung der Maut durch eine dritte Person, z.B. den Disponenten bzw. Geschäftsführer seines Auftraggebers verlassen hat? Erhält der LKW Fahrer dann auch ein Bußgeld?

Das Oberlandesgericht Köln geht in seiner Entscheidung 82 Ss  Owi 61/07 zumindest geht davon aus, dass der Fahrer des LKW neben dem Eigentümer oder Halter haftet. Ansonsten bestünde die Möglichkeit, dass der Betroffene sich unter Hinweis auf einen (vermeintlichen) Vorrang eines anderen Verpflichteten von seiner Verantwortung befreien könnte. Das könne aber nicht sein.

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