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Ein Raser musste nun seinen Führerschein nicht abgeben.

Was war passiert?

Der Kläger war im November 2009 erwischt worden, als er außerhalb geschlossener Ortschaften 41 km/h zu schnell war.

Neben einer empfindlichen Geldstrafe und Punkten in Flensburg sieht der Bußgeldkatalog hierfür auch ein Fahrverbot von einem Monat vor.

Allerdings musste der Verkehrssünder ein Jahr und neun Monate warten, bevor es vor dem zuständigen Amtsgericht Speyer zur Hauptverhandlung kam. Vom dortigen Amtsrichter wurde er sodann zu einer Geldbuße von 350 Euro und zu einem Monat Fahrverbot verurteilt.

Das Fahrverbot wurde allerdings in zweiter Instanz wieder gekippt. Die rheinland-pfälzischen Oberlandesrichter entschieden, dass ein Fahrverbot ausschließlich als so genannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen sei. Zweck des Fahrverbotes sei es,  “vor einem Rückfall zu warnen und ein Gefühl für den zeitweiligen Ausschluss von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln.”
Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion könne das Fahrverbot aber nur erfüllen, wenn es noch in einem angemessenen zeitlichen Abstand zum Verkehrsverstoß stehe.

Ein Jahr und 9 Monate nach der Tat ist dies zu spät. Anders könnte es lediglich sein, wenn der betroffene Autofahrer das Verfahren in unlauterer Weise verzögert hätte. Solche Anhaltspunkte gab es allerdings nicht.

Die Geldstrafe war zwar daher zu zahlen, das Fahrverbot, welches oft schmerzhafter als die Geldstrafe ist, konnte allerdings vermieden werden.

Beim Amtsgericht Landstuhl wurde kürzlich ein Rotlichtverstoß verhandelt.

Der Autofahrer bog in dem dortigen Fall ab, obwohl die Ampel für ihn bereits auf Rot umgeschaltet hatte. Dies hatte er aufgrund von Unaufmerksamkeit nicht bemerkt.
Dumm war nur, dass ein Zeuge den Verstoß beobachtet hatte. Dieser stand an erster Stelle der Linksabbiegespur und konnte so theoretisch seine wie auch die Ampel des Rechtsabbiegers beobachten.

Problematisch war allerdings, ob der Zeuge tatsächlich beide Ampeln beobachtet hatte oder seine Erkenntnis aus der Beobachtung der eigenen Ampel oder der anderen Ampel mit Rückschluss aus seinem Wissen über die von ihm oft befahrene Strecke gefolgert hatte.

Das Gericht konnte jedenfalls nur schwer nachzuvollziehen, dass man an dieser Stelle als an erster Stelle der Schlange stehende Verkehrsteilnehmer zuverlässig beide Ampeln im Blick hätte.

Jedenfalls hat der Zeuge aber auch angegeben, keine Sekundenzählung (21,22,23) vorgenommen zu haben. Insofern fehlt es für die Sicherheit einer Feststellung des qualifizierten Rotlichtverstoßes schon an einer gezielten Rotlichtüberwachung.

Eine bloß gefühlsmäßige Schätzung der Zeit auch durch erfahrene Polizeibeamte ist grundsätzlich nicht zur Feststellung des qualifizierten Verstoßes ausreichend.

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße von 90 EUR verurteilt.

Bisher kannte man den Führerschein-Tourismus nur so:

Punktesünder, die wegen zu schnellen Fahrens oder auch Alkohol am Steuer ihren Führerschein verloren haben, eilten ins Ausland um dort einen neuen zu erwerben.

Das war nicht nur billiger, sondern hatte auch seinen Zweck, die in Deutschland notwendige medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU) zu umgehen.

Nun hat der Europäische Gerichtshof aber auch einem eigentlich unbedenklichen Fall einen Riegel vorgeschoben:

Auch Fahranfänger dürfen danach ihren Führerschein nicht einfach im Ausland machen. Die Erlaubnis zum Fahren eines Autos ist nur dann in Deutschland gültig, wenn der Fahrer nachweislich mindestens sechs Monate in dem anderen Land gelebt hat.

So ist es nun auch unbescholtenen Fahranfängern verwehrt ihren Führerschein im Nachbarland oder im Urlaub zu machen, obwohl dort die Fahrstunden preiswerter sind.
Argumentiert wird seitens der Europarichter damit, dass es möglich sei, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis nicht über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und die dazu erforderliche Eignung verfüge und damit eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstelle.

Andererseits erklärt das gleiche Gericht, dass grundsätzlich die EU-Staaten Führerscheine gegenseitig anerkennen müssten.

Mit einer Freizügigkeit innerhalb der EU ist es aber anscheinend noch nicht weit genug gekommen.

Das OLG Bamberg hatte zuletzt einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Frage ging, ob einem Führerscheinneuling gegenüber auch noch ein Fahrverbot ausgesprochen werden kann.

Dieser hatte an einem spontanen, verbotenen Rennen mit mehreren Fahrzeugen teilgenommen und hierdurch gegen § 29 I StVO verstoßen.

Das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht hatte für diese Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld in Höhe von Euro 400,00 ausgeworfen. Soweit, so gut.

Das Gericht hatte aber auch von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen. Begründet wurde dies damit, dass der jugendliche Fahrer, der sich noch in der Probezeit befand, ohnehin hierdurch mit führerscheinrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Durch den Verstoß während der Probezeit drohte ihm ein kostenpflichtiges Aufbauseminar.

Das Oberlandesgericht sah dies indes anders:

Ein Fahrverbot, wie es das Bußgeldverfahren vorsehe sei unabhängig von der Fahrerlaubnis auf Probe. Ein Absehen von einem Fahrverbot ist daher nur ausnahmsweise in eng begrenzten Fällen möglich.

Wie gut, dass unser Bundesminister der Verteidigung zu Guttenberg nicht auch noch zu schnell gefahren ist.

In diesen Tagen, an denen Deutschland keine größeren Probleme als eine Doktorarbeit zu haben scheint, können die Abgeordneten der Parlamente aufatmen.

Das Oberlandesgericht Bamberg (nicht Bayreuth) hat nun entschieden, dass eine Bußgelderhöhung gegen einen zu schnell fahrenden Landtagsabgeordneten nicht damit begründet werden kann, dass dieser eine Vorbildfunktion für die Gesellschaft habe.

Das Gericht ging vielmehr davon aus, dass die berufliche und soziale Stellung des Betroffenen bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei.
Etwas anderes gelte nur, wenn zwischen der beruflichen und sozialen Stellung einerseits und der Tat andererseits eine innere Beziehung bestehe.

Parlamentarier sind demnach doch nur irdische Menschen wie du und ich.

Aktuell beschränkt die Wetterlage nicht die Befahrbarkeit von Deutschlands Straßen. Sowohl Schnee und Eis haben sich zumindest vorläufig verabschiedet.

Das sah vor kurzem noch ganz anders aus. Dies führte dann auch dazu, dass manche Verkehrszeichen plötzlich für den Autofahrer nicht mehr erkennbar waren:

Hewer

Aber auch zu anderen Jahreszeiten ist es denkbar, dass Verkehrszeichen nicht mehr sichtbar sind, weil z.B. ein ausgetriebene Äste eines Busches nun ein Verkehrszeichen verdecken.

Doch was hat dies für Konsequenzen? Ist man ortsunkundig und weiß nicht um die dort stehende Beschilderung, dürfte man wohl fein raus sein.

Verkehrszeichen müssen nämlich grundsätzlich erkennbar sein und i.ü. auch so gestaltet sein, dass sie ein Verkehrsteilnehmer bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick erkennen kann.

Die Verkehrsschilder dürfen auch nach einem Beschluss des OLG Jena vom 06.05.2010 weder irreführend noch undeutlich sein.

Irreführend können insbesondere Schilderkombinationen  aus mehreren Schildern sein, die sich gegenseitig ausschließen oder widersprechen.

Bei einer Fehldeutung von entsprechenden Verkehrszeichen kann, so das OLG Jena, dem Verkehrsteilnehmer unter Umständen keinerlei Vorwurf gemacht werden.

§ 23 Abs. 1a StVO ist zumindest inhaltlich den meisten Autofahrern bekannt: Danach ist es nicht erlaubt während der Fahrt ein Mobiltelefon zu benutzen, wenn hierzu das Telefon oder ein Hörer aufgenommen oder in der Hand gehalten werden muss.
Zur Vermeidung eines ansonsten fälligen Knöllchens über aktuell Euro 40,00 sollte man daher über eine Freisprechanlage im Fahrzeug verfügen oder aber nur telefonieren, wenn das Fahrzeug parkt.

Dieses Bußgeld wird dadurch gerechtfertigt, dass ansonsten die Verkehrssicherheit gefährdet wäre.

Soweit, so gut. Allerdings nimmt die nach Einführung dieses Verbots einsetzende Rechtsprechung hierzu immer groteskere Formen an:

So wurden in der Vergangenheit nicht nur das Benutzen eines Handy, sondern bereits das Aufnehmen, z.B. um die Uhrzeit vom Display abzulesen als Verstoß gegen das Verbot geahndet.

Nun dürfte das Amtsgericht Sonthofen (144 Js 5270/10) allerdings den Bogen überspannt haben. Dort wird als Mobiltelefon auch ein so genanntes Walkie-Talkie gewertet.

Ein Walkie-Talkie zeichne sich -so das Gericht- dadurch aus, dass dieses beweglich sei und der Übertragung von Sprache diene. Dass es kein Mobilfunknetz benötige und auch keine Nummer gewählt werden müsse, sei, so das AG Sonthofen ohne Bedeutung. Vielmehr sei auch ein Walkie-Talkie ein Mobilfunkgerät im Sinne der eingangs genannten Vorschrift.

Dass man üblicher Weise unter einem Mobiltelefon ein tragbares Telefon versteht, welches über Funk mit dem Telefonnetz verbunden ist, scheint nach dem Urteil des Gerichts nicht mehr zutreffend zu sein.

Wahrscheinlich muss man demnächst damit rechnen, dass auch das Herausnehmen einer Zigarette aus einer Schachtel und Anzünden, wenn es im Auto erfolgt, unter den Begriff der Mobiltelefonnutzung fällt. Schließlich könnte durch den Rauch ja auch eine Art Kommunikation erfolgen.

Längere Zeit ist es still geworden um das Thema des Bußgeldjahres, die informationelle Selbstbestimmung.

Dieses Schlagwort war in den vergangenen Monaten in der einschlägigen Presse der Aufhänger um Bußgeldverfahren der Einstellung zuzuführen. So wurden zahlreiche Verfahren, egal ob von Brücken oder Wegesrand Geschwindigkeitsmessungen vorgenommen wurden oder auch der Abstand kontrolliert wurde, sanktionslos beendet.

Doch dann wurde es still um dieses Thema, nachdem das Bundesverfassungsgericht klar gestellt hatte, dass verdachtsabhängig durchaus gemessen werden dürfe.

Nun gibt es doch noch eine neuere Entscheidung die Messanlage Leivtec XV2 betreffend.
Ein Bußgeldverfahren hat das Amtsgericht Waldkirch nun eingestellt, da das Lasermessgerät außerhalb des Auswerterahmens eine kontinuierliche Dokumentation des Verkehrsflusses vornimmt.
Hier wird zumindest mit diesem Modell unabhängig von einem konkreten Verdacht eine Bildaufzeichnung vorgenommen.
Das Ergebnis: es fehlt an einer Ermächtigungsgrundlage für die Aufzeichnung, was zur Verfahrenseinstellung führt.

Sie benötigen weitere Informationen oder Hilfe? Einspruch- online.de hilft

Diese Frage stellt sich bei jedem Wetter: Droht einem Autofahrer auch dann ein Knöllchen, wenn er auf einer Straße zu schnell unterwegs ist, aber ein dort angebrachtes Tempo-30-Schild für ihn nicht zu erkennen ist?

Diese Situation ist nicht nur dann möglich, wenn das Schild zugewachsen ist. Auch jetzt im Winter kann es bei starkem Schneefall für den Autofahrer nicht erkennbar sein.

Im gerade vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall (III-3 RBs 336/09   )eines Taxifahrers konnte daher nicht ein Knöllchen auf der Grundlage der gemessenen Differenz zum 30-km/h-Limit, sondern nur wegen des Überschreitens der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h verhängt werden.

Die Verkehrsbehörde war zuvor davon ausgegangen, dass der Taxifahrer beispielsweise an Hand von Nachfolgeschildern hätte erkennen müssen, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befand.

Dem widersprach das Gericht. Verkehrszeichen müssen danach immer für den Verkehrsteilnehmer erkennbar sein, damit sie eine Wirkung entfalten können.

Aber Vorsicht: Etwas anderes könnte allerdings dann gelten, wenn man ortskundig ist und daher die dortige Beschilderung kennen sollte.

 

Da ist der in der jüngsten Vergangenheit durch die Gazetten geeilte Richter aus Herford, der etliche Geschwindigkeitssünder freigesprochen hatte, nun ausgebremst worden.

Es war klar, dass sich die Staatsanwaltschaft dieses Verhalten nicht lange ansehen wollte:

Massenfreisprüche für Raser wird es daher wohl am Amtsgericht Herford so schnell nicht mehr geben. Weil die Staatsanwaltschaft Bielefeld den Richter Helmut Knöner für voreingenommen hält, will sie künftig bei allen Verkehrsverfahren des Juristen einen Befangenheitsantrag stellen.

Das Amtsgericht in Herford hat anscheinend auch einem ersten Befangenheitsantrag bereits stattgegeben.

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