Wer über eine Ampel fährt, die schon länger als eine Sekunde rot zeigt, erhält dafür eine Strafe von mindestens 200 Euro, 4 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot. Diese hohe Sanktion wird damit begründet, dass diese Handlung bereits abstrakt sehr gefährlich sein kann, das heißt, dass theoretisch dadurch andere Menschen gefährdet werden können.

Was ist aber nun, wenn der Fahrer nicht zu spät noch über die Kreuzung huschen will, sondern auf Grund einer Fehlentscheidung zu früh losfährt? Das kann z. B. dann passieren, wenn eine daneben stehende weitere Ampel für eine Fahrtrichtung auf grün wechselt.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Bamberg rechtfertigt dies allein nicht das Absehen von einem Fahrverbot. Dies wäre nach dortiger Ansicht nur dann möglich, wenn zu dem “Augenblickversagen” weitere, besondere Umstände hinzutreten würden.

Dies wäre z. B. der Fall, wenn die Ampel nicht dem Schutz des Querverkehrs diene, sondern lediglich eine den Verkehrsfluss regelnde Funktion habe. Dann sei die abstrakte Gefährdung ausgeschlossen. Es besteht also keine unmittelbare Gefahr für andere, wenn jemand in einem solchen Fall die rote Ampel überfährt. Wer hier geblitzt wird, sollte auf jeden Fall Rücksprache mit seinem Anwalt halten.

Der Bundesrat hat zum 01. Oktober 2010 eine neue Rechtslage geschaffen:

Demnach endet dann die oftmals bisher bestehende Schonfrist für Verkehrssünder: Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen im EU-Ausland verhängte Geldbußen und Geldstrafen ab 70 Euro künftig auch in Deutschland eingetrieben werden können. Dem hat nun der Bundesrat zugestimmt.

Wer im EU-Ausland Geldbußen und Geldstrafen sammelt, muss daher künftig mit einer Vollstreckung auch in Deutschland rechnen. Dies gilt um so mehr, als dass Knöllchen im Ausland oft erheblich teurer sind als im Inland.

Der Bundesrat billigte am vergangenen Freitag nun einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung, der einen EU-Rahmenbeschluss umsetzt.
Dies wird vor allem Verkehrssünder treffen. Nach der noch geltenden Rechtslage werden Raser und Falschparker nur in wenigen Fällen nach ihrer Rückkehr in Deutschland hier noch belangt.
Problematisch wurde es in der Vergangenheit oft nur im betreffenden Ausland, wo das Knöllchen verursacht wurde.
Das soll sich zum 1. Oktober ändern – vorausgesetzt, der Bundestag stimmt ebenfalls zu.
Das Bundesamt für Justiz in Bonn soll dann für die Vollstreckung zuständig sein.

Wer bisher ein Knöllchen im Ausland kassierte, konnte auf Straffreiheit hoffen. Zwar nicht immer, aber eben oft genug. Damit soll nun ein für alle Mal Schluss sein. Der FDP-Haushaltspolitiker Florian Toncar hat kürzlich der Bild-Zeitung gesagt:

“Die EU-Vorgabe soll die Verkehrssicherheit im Ausland erhöhen, unter anderem das Rasen verhindern. Das dürfte der Staatskasse mehrere Millionen Euro bringen.”

Das berichtet der Stern. Nun soll EU-Recht umgesetzt werden, das das Eintreiben von Bußgeldern aus dem Ausland ermöglicht. Dann könnte der Bund bei Sündern abkassieren, die Verstöße im Ausland begangen haben. Angeblich sind dafür schon 99 Stellen im Bundesamt für Justiz geschaffen worden.

Toyota-Fahrer benötigen anscheinend Ninjakämpfer gegen die Technik. Es muss mit einem Phänomen der “unfreiwilligen Beschleunigung” gekämpft werden.

Schuld an dem Problem soll die komplexe Elektronik sein.

Diese bietet Autofahrern möglicherweise auch Chancen:

Wenn das nächste Knöllchen kommt, ist dem Erfindungsreichtum an Ausreden eine weitere Variante hinzu zu setzen.
Endlich mal eine originelle Ausrede:
Das Fahrzeug hat ohne mein Zutun und auch noch gegen meinen Wilen beschleunigt. Ich wollte das gar nicht.

Auch ihr Unfallgegner könnte versuchen, Ihnen etwas über kaputte Elektronik und unfreiwillige Beschleunigung zu erzählen. “Ich bin in der Parklücke schon drin gewesen, als mein Auto plötzlich beschleunigte.”

Mit diesen Reaktionen der Fahrer muss man vielleicht demnächst rechnen….und das nicht nur zur Karnevals- und Faschingszeit.

Autofahrer in Berlin oder Hannover haben es seit dem 1. Januar schwerer. Denn ab diesem Tag darf man hier nur noch mit grüner Umweltplakette fahren. Sie sind die ersten in Deutschland, die damit viele tausend Fahrzeuge mit gelber Plakette aussperren.

Grüne Plaketten bekommen in der Regel:

  • PKWs mit Benzinmotoren, die nach dem 01. Jan 1993 zugelassen wurden und einen geregelten Katalysator haben
  • PKWs mit Dieselmotoren mit Euro 4 Norm, die nach dem 01. Jan. 2006 zugelassen wurden
  • LKWs mit Dieselmotoren mit Euro 4 Norm, die nach dem 01. Okt. 2006 zugelassen wurden

Dieselmotoren mit gelben Plaketten kann man in der Regel mit einem Russpartikelfilter nachrüsten, so dass es dann auch eine grüne Plakette gibt. Nicht für alle Fahrzeuge ist jedoch der passende Filter verfügbar – unter Umständen kann gar nicht geliefert werden. Wenn ein Transporter mit einem Dieselmotor mit einer 2005er Zulassung nicht nachgerüstet werden kann, wäre er zumindest für Berlin und Hannover über Nacht so gut wie wertlos.

Die Initiative Moblin in Deutschland weist auf folgendes hin:

Da man mit einem solchen rigiden Vorgehen Unternehmen und Privatleute ruinieren würde, dürfen diese nichtnachrüstbaren Euro 3-Fahrzeuge, für die es keine Partikelfilter gibt, auch mit der gelben Plakette in der Umweltzone fahren, wenn eine Bescheinigung einer Technischen Prüfstelle wie z.B. der DEKRA über die Nichtnachrüstbarkeit sichtbar im Fahrzeug mitgeführt wird. Großzügige Ausnahmeregelungen gibt es auch für Polizei, Feuerwehr, Ärzte, Reisebusse und den ÖPNV.

Generell aber gilt: Wer aber ab dem 01. Januar ohne grüne Plakette und ohne Ausnahmebescheinigung in Berlin oder Hannover parkt oder fährt und erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 40 EUR und mit einem Punkt in Flensburg rechnen.

Radarwarngeräte verhindern zwar Bußgelder, sind in Deutschland aber nicht erlaubt. Wer sich dennoch eines im Internet bestellt, genießt dabei vollen Verbraucherschutz.

Ein Mann hatte im Jahr 2007 nach einer telefonischen Werbung ein solches Radarwarngerät im Internet bestellt. Nach zehn Tagen wollte er es zurückgeben, ganz so, wie es nach dem Fernabsatzgesetz üblich ist. Der Verkäufer wollte den Radarwarner aber nicht zurücknehmen. Interessant war die Begründung: das Geschäft sei sittenwidrig gewesen und somit sei er zur Rücknahme nicht verpflichtet.

Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass der Verkäufer trotz allem zur Rücknahme verpflichtet ist. Verbraucherschutz geht in diesem Falle vor. (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490)

Weitere Informationen zum Urteil gibt es hier

Bußgeld-Test

Der Bußgeld-Test bei auto motor sport

auto motor sport hat kürzlich ein kleines Quiz veröffentlicht, mit dem Sie Ihr Wissen über alles rund ums Bußgeld testen können. Das bildet nicht nur weiter, sondern ist auch noch unterhaltsam.

Oder hätten Sie gewusst, welche Strafe Sie erwartet, wenn Sie mit mehr als 0,3 Promille einen Unfall verursachen? Antworten auf diese und noch viele andere Fragen finden Sie hier

Dass die Beschränkungen ohne Umweltplakette am Auto immer größer werden hat sich herum gesprochen. Viele Städte lassen in Umweltzonen Fahrzeuge ohne Umweltplakette nicht mehr einfahren.

Was aber passiert, wenn an einem in einer Umweltzone stehenden Auto die notwendige Plakette fehlt?

Das Amtsgericht Bremen hat nun entschieden, dass allein deshalb noch kein Bußgeld fällig ist (94 OWi 348/09). Reines Parken in einer Umweltzone reicht demnach für einen Verkehrsverstoß nicht aus, sondern erst das Fahren mit dem Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Plakette dürfe geahndet werden.

Ein parkendes Fahrzeug setzt nun mal keine Emissionen frei.

Zwar kann das Fahrzeug ohne Plakette in die Umweltzone eingefahren sein. Denkbar ist aber auch der Transport mit einem Abschleppfahrzeug. Und dass das Fahrzeug mit Motorkraft bewegt worden ist, muss erst mal bewiesen werden.

Dies ist entgegen der Rechtsprechung zur Nutzung des Mobiltelefons endlich mal wieder nachvollziehbar.

Ein weiteres Urteil im Bereich der Knöllchen, welches große Auswirkungen haben kann:

Das Amtsgericht Grimma in Sachsen hat nun entschieden, dass auch bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels Lichtschranke – hier dem Blitzer ES 3.0 – das Foto zur Identifizierung des Fahrers und Fahrzeuges nicht verwertet werden darf. In Sachsen fehle, so das Gericht, derzeit eine formelle gesetzliche Grundlage für Abstandsmessungen.

Danach liegt nach Auffassung des dortigen Gerichts in diesem Fall auch ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Das Gericht zieht hieraus die Konsequenz, dass ein entsprechendes Beweismittel nicht genutzt werden dürfe.

Dies bedeutet einmal mehr, dass jeglicher Geschwindigkeitsverstoß auf seine rechtliche Relevanz überprüft werden sollte.

Wer denkt, dass er im Ausland ohne Bußgeld davonkommt, irrt sich gewaltig. In diesem Filmbeitrag werden die härtesten Strafen vorgestellt. Weitere Informationen zum Bußgeld im Ausland gibt es hier

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